Urlaubs- und Verhinderungspflege

Es gibt 3 entscheidende Voraussetzungen

  1. Mindestens eine ehrenamtliche Person, also ein Verwandter, Freund oder Nachbar, muss regelmäßige Pflege leisten. Wer auschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keine Anspruch. Grund: Der  Pflegedienst wird gegen Bezahlung tätig und löst deshalb keinen Anspruch auf Verhinderungspflege aus.
  2. Diese Pflegeperson muss wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert sein. Sie fällt zeitweise aus und muss ersetzt werden.
  3. Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Man spricht hier davon, dass die Vorpflegezeit von 6 Monaten erfüllt sein muss. 

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Was übernimmt die Pflegekasse?

Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2-5 pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Sie können auch zusätzlich bis zu 806 Euro aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege verwenden. Diese Leistungen werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 968 Euro verbleiben.

Die Pflegekasse finanziert also die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu 6 Wochen mit maximal 2.418 Euro.

Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt.

Wenn die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert ist, dann erfolgt die Anrechnung nur auf den Höchstbetrag, also die 1.612 Euro, nicht auf die Höchstdauer. In diesem Fall besteht auch der Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Zu beachten: Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es geringere Beträge.

Der auszuzahlende Betrag darf dann den Betrag des Pflegegeldes für 6 Wochen, also den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes, nicht überschreiten.

Im Pflegegrad 2 gibt es bis zu 474 Euro im Jahr, im Pflegegrad 5 bis zu 1.351,50 Euro. Zusätzlich können Verwandte ihre angefallenen Kosten bei der Pflegekasse geltend machen (zum Beispiel Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder Verdienstausfall). Insgesamt dürfen 1.612 Euro pro Jahr jedoch nicht überschritten werden.

  • Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie unser kostenloses Musterschreiben zur Beantragung der Verhinderungspflege herunterladen.
  • Sind Sie die/der Bevollmächtigte der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.

Wir sind für Sie da in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:30 Uhr.

Tel: 0381 54843686
Fax 0381 54843687

Datenschutzbeauftragte

Frau Bianka Peter